Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Firma Die Gärtnerin - Brigitte Ströbitzer, Endholz 49, 4300 St. Valentin
(=Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma "Die Gärtnerin" zum Download

I. Allgemeines:

1.     Diese Bedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil unserer sämtlichen Angebote, Verkäufe, Leistungen und Lieferungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden die Grundlage für sämtliche Geschäfte zwischen uns und unseren Vertragspartnern. Abweichungen von diesen Bedingungen sind im Einzelfall nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die AGB des Vertragspartners verpflichten uns nicht - auch wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist - auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. AGB des Vertragspartners verpflichten uns nur dann, wenn diese von uns schriftlich anerkannt worden sind. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt abweichende Vereinbarungen zu treffen.

2.  Unsere Angebote samt dazugehöriger Unterlagen sind stets freibleibend und unverbindlich. Eine Auftragsbestätigung ist nicht zwingend vorgeschrieben, sondern freibleibend. Die Mehrwertsteuer wird nach den gesetzlichen Bestimmungen gesondert in Anrechnung gebracht, sie wird allen Preisen zugeschlagen.

3.     Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erstellt. Diese binden uns 6 Monate. Planungsentwürfe sind kostenpflichtig. Angaben unserer Prospekte, Kataloge etc. erlangen nur Geltung, falls in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

4.     Die entstandenen Planungsaufwände werden nach Ablaufen der 4 wöchigen Angebotsfrist ohne Auftragserteilung in Rechnung gestellt. Wird nachträglich die Ausführung laut Angebot in Auftrag gegeben, so werden die bereits bezahlten Planungsaufwände bei der Abschlussrechnung zur Hälfte gutgeschrieben.

5.     Alle getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

6.     Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte werden durch uns in Zusammenhang mit Anboten, Verkäufen oder Lieferungen nicht übertragen oder zur Benützung überlassen. Pläne, Skizzen etc. stellen unser geistiges Eigentum dar und wird deren Weitergabe an, und Nutzung durch Dritte ohne unser schriftliches Einverständnis gerichtlich verfolgt.

   

 II. Rücktrittsrecht und Sicherheitsleistung:

1.     Ist ein Anbot von uns angenommen und ergibt sich, dass die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners so schlecht sind, dass unsere Ansprüche gefährdet sind oder wird bekannt, dass die Kreditwürdigkeit des Bestellers vermindert ist, so berechtigen uns diese Umstände, unsere Leistungen zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet ist. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware sowie deren Herausgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Vertragspartners können wir verlangen. Diesfalls können wir den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren.

2.     Geraten wir nach Annahme eines Angebots aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens in Verzug, ist der Vertragspartner berechtigt, nach erfolglosen Ablauf einer angemessenen schriftlich gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Rücktritts vom Vertrag steht dem Vertragspartner nicht zu, bei Verzug wegen höherer Gewalt oder bei leichter Fahrlässigkeit hinsichtlich Waren, die nach Angaben des Vertragspartners speziell herzustellen oder zu beschaffen sind. Schadenersatzpflichtig werden wir bei Nichterfüllung oder Verspätung nur im Falle des Verzugs aufgrund unseres vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens

 

III. Lieferung:

1.     Von uns bekanntgegebene Liefertermine sind freibleibend. Durch die Angabe oder Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande. Die von uns angegebene unverbindliche Lieferfrist beginnt frühestens mit der Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung), jedoch nie vor Klärung der technischen Einzelheiten. Der Vertragspartner ist durch schriftliche Erklärung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der von uns angegebene Liefertermin um 14 Tage und auch die durch den Vertragspartner gewährte weitere Nachfrist von 14 Tagen überschritten ist. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Wird durch den Vertragspartner von der vorstehenden Vereinbarung bei einem Gesamtauftrag Gebrauch gemacht, gilt die Erklärung des Vertragspartners nur hinsichtlich jener Teillieferung, bezüglich derer es zu einer Überschreitung der Lieferfrist gekommen ist. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen des Vertragspartners, zur Verlängerung der Fristen oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.

2.     Bezüglich der von uns durchgeführten Teillieferungen sind wir berechtigt, Teilrechnungen zu legen.

3.     Bei Annahmeverzug des Vertragspartners sind wir wahlweise berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Diesfalls sind wir berechtigt, wahlweise, ohne konkreten Schadensnachweis eine Stornogebühr von 30 % des Listenpreises oder den tatsächlich erlittenen höheren Schaden und entgangenen Gewinn zu begehren.

4.     Falls der Vertragspartner mit der Bezahlung von Verbindlichkeiten gegenüber uns in Rückstand geraten ist, und zwar auch dann, wenn der Zahlungsverzug zu dem Zeitpunkt des neuen Vertragsabschlusses bestand oder der neue Vertrag vor Fälligkeit des früheren Vertrages abgeschlossen wurde, sind wir berechtigt, die Erfüllung bereits abgeschlossener Rechtsgeschäfte zu unterlassen. Diesfalls stehen dem Vertragspartner keine wie immer gearteten Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche zu.

5.     Der Transport erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Bei verzögerten Transport der Ware aus unserem Lager etc., der auf Umstände zurückzuführen ist, die beim Vertragspartner liegen, geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf diesen über. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein halbes Jahr ab Bestellung als abgerufen. Kann von uns, mangels einer entsprechenden Disposition des Vertragspartners nicht erfüllt werden, so treten die Wirkungen des Annahmeverzuges in diesem Zeitpunkt ein. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche unsererseits werden dadurch nicht geschmälert. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragpartners und diesfalls auf dessen Rechnung.

6.     Bewässerung und Pflanzenpflege sind niemals Auftragsgegenstand.

7.     Hat die Zustellung der Ware durch uns zu erfolgen, verpflichtet sich der Vertragspartner, an der Lieferadresse eine geeignete Fläche zur Verfügung zu stellen, an der die Ablieferung der Ware erfolgen kann. Die Lieferung erfolgt ausschließlich zu ebener Erde und ist der Vertragspartner verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß eine vertretungsbefugte Person die Lieferung übernehmen kann. Ist aufgrund eines vereinbarungswidrigen Verhaltens des Vertragspartners eine weitere Zustellung nötig, wird die Verrechnung von Zustellgebühr entsprechend unserer jeweils gültigen Preisliste vereinbart. Bei vereinbarter Zustellung frei Haus tritt der Gefahrenübergang mit erfolgter Abladung zu ebener Erde ein.

8.     Zur Rücknahme bzw. zu einem Umtausch bereits ausgelieferter Waren sind wir grundsätzlich nicht verpflichtet. Bei einer Rücknahme bzw. einem Umtausch im Kulanzweg hat der Vertragspartner eine Manipulationsgebühr von zumindest 10% der Fakturensumme (inkl. MwSt.), zuzüglich des Ersatzes eventueller Schäden an der zurückgenommenen Ware, die vom Neuwert - ohne jegliche Wertminderung - gerechnet werden, zu bezahlen. Falls durch die Warenrücknahme die jeweilige Rabattstaffel der Warenbezugsrechnung des Kunden unterschritten wird, erfolgt überdies die Rückverrechnung ursprünglich gewährter Mengenrabatte.

 

IV. Ausführung der Arbeiten

1.  Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Terminverschiebungen auf Grund der Wetterlage sind möglich, damit die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden können.

2.  Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge müssen dem Auftragnehmer mitgeteilt werden, Mitarbeiter und sonstige vom Arbeitnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge berechtigt, sofern der Auftragnehmer nichts Gegenteiliges mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden, ohne dass jedoch irgendeine Haftung des Auftragnehmers hinsichtlich des Zusatzauftrages übernommen wird.

3.  Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.

4.  Die notwendige Gerüstung, Bauwasser und Strom hat der Auftraggeber, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.

 

V. Preise:

Die durch uns angeführten Preise sind unter Zugrundelegung der bei Vertragsabschluss geltenden Löhne und Materialkosten berechnet. Sollte zwischen Angebotserstellung und Lieferung der Ware eine Erhöhung dieser Kosten eingetreten sein, so werden diese Preiserhöhungen dem vereinbarten Preis zugeschlagen. Die durch uns angegebenen Preise verstehen sich grundsätzlich ohne Emballagen, ohne Paletten, ohne Umsatzsteuer, ohne Montage, ohne Versicherung und ohne sonstige Nebenkosten ab Auslieferungslager.

 

VI. Zahlungsbedingungen:

1.     Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Lieferungen und Leistungen binnen 10 Tagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, bankmäßige Verzugszinsen, sowie Zinseszinsen und der darauf entfallenden Ust., bei vierteljährlicher Verrechnung zu begehren und zwar jeweils in jedem Fall 15 % p.a. Bei Zahlungsverzug sind überdies alle Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu ersetzen. Diesfalls sind für ein Mahnschreiben EUR 36,-- und für anwaltliche Forderungsschreiben die Kosten lt. RATG TP 3/A zu bezahlen.

2.     Bei Zahlungsverzug - auch mit einer Teilzahlung - des Vertragspartners werden alle unsere bestehenden Forderungen sofort fällig und sind wir darüber hinausgehend berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Verträgen fristlos zurückzutreten.

3.     Die Aufrechnung einer Gegenforderung ist von Vertragspartnern nur zulässig, wenn sie gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt ist. Der Vertragspartner hingegen ist verpflichtet, sämtliche offenen Forderungen von uns gegen seine eigenen Lieferforderungen aus den bestehenden Geschäftsverbindungen auf unseren Wunsch hin aufzurechnen.

4.     Eine Annahme von Wechseln durch uns erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Diesbezügliche Diskont- und Wechselspesen gehen immer zu Lasten des Vertragspartners. Eine Hereinnahme eines Wechsels erfolgt nur, wenn dieser von unseren Banken diskontiert wird. Derartige Zahlungen gelten erst mit Einlösung des Wechsels als gewährleistet und erfolgt die Hereinnahme nur zahlungshalber.

5.     Zahlungen werden zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinseszinsen, anschließend auf Zinsen und zuletzt auf Kapital angerechnet.

6.     Mit Vertragspartnern, die mit uns in dauernder Geschäftsverbindung stehen, werden die Leistungen und Zahlungen auf der Basis eines Kontokorrentverhältnisses erbracht und die gegenseitigen Ansprüche kontokorrentmäßig verrechnet. Die Saldobekanntgabe erfolgt durch gesonderte Mitteilung. Es gelangt ein Kontokorrentsollzinssatz von 15% p.a. bei halbjährlicher Verrechnung zur Anwendung. Treten Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt ein, die eine generelle Änderung der Kreditzinsen bewirken, sind wir zu einer entsprechenden Anpassung des vereinbarten Zinssatzes berechtigt. Ein Saldoanerkenntnis durch den Vertragspartner kann auch dadurch erfolgen, indem dieser gegen den von uns bekanntgegebenen Saldo innerhalb angemessener Frist, längstens aber binnen 14 Tagen keinen Einwand erhebt. Wir behalten uns ausdrücklich die Entscheidung vor, einzelne Forderungen nicht in das bestehende Kontokorrentverhältnis einzurechnen.

7.     Der Vertragspartner bzw. Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzubehalten.

8.     Für den Fall des schuldhaften Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde zur Bezahlung von Verzugszinsen. Der Kunde ist darüber hinaus auch zum Ersatz anderer, durch seinen schuldhaften Verzug verursachter Schäden verpflichtet. Dazu gehören insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender, außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringlichkeitsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt:

1.     Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit den Vertragspartnern. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung

2.     Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Ware ist der Vertragspartner verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

3.     Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der von uns gelieferten Ware mit anderen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.

4.     Der Vorbehaltskäufer (Vertragspartner) ist berechtigt, die Ware zu bearbeiten und zu veräußern. In diesem Falle geht bei einem Barkauf der Weiterveräußerungspreis bis zu Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises nicht in das Eigentum des weiterveräußernden Vorbehaltskäufers über. Dieser hat vielmehr den Weiterverkaufserlös gesondert zu verwahren und sofort in Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises an uns abzuführen. Für den Fall des Kreditkaufes tritt der Vertragspartner schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer (Zweiterwerber) an uns zur Sicherung ab. Der Vertragspartner ist ermächtigt, die abgetretene Forderung solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht an uns gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Der Vertragspartner hat über Verlangen Name und Anschrift des Abnehmers sowie die Höhe seiner Forderung sofort bekanntzugeben und alle Unterlagen zur Durchsetzung unserer Ansprüche auszufolgen. Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, uns Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Zugriffes Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen zu tragen, sofern sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.

5.     Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes ermächtigt uns der Vorbehaltskäufer (Vertragspartner) schon jetzt, den Besitz an unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen. Ebenso sind wir berechtigt, entweder den Kaufgegenstand bestmöglich zu veräußern und den erzielten Erlös den Vertragspartner auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder die Ware zum Rechnungspreis zurückzunehmen und dem Vertragspartner für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen. Dies unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche.

 

VIII. Gewährleistung:

1.     Die Gewährleistung für fachgemäße Ausführung richtet sich nach den geltenden Ö-Normen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, jede Lieferung bei Empfang auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Mängelrügen sind vom Vertragspartner binnen 3 Tagen nach Empfang der Lieferung, in jedem Fall allerdings vor Einbau und Montage anzuzeigen. Mängelrügen des Vertragspartners berechtigen diesen allerdings nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Mängel die erst nach Ingebrauchnahme erkennbar sind und nicht auf eine mangelhafte Montage zurückzuführen sind, werden nur dann berücksichtigt, wenn die Mängelrüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Empfang der Lieferung schriftlich geltend gemacht werden.

2.     Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Beanspruchung der Teile über die angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen, dies gilt ebenso bei Mängel, die auf, vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. Ein Gewährleistungsanspruch ist auch für Beschädigungen ausgeschlossen, die auf Handlungen Dritter oder auf chemische Einflüsse, unsachgerechte Pflanzung, Frost- und Austrocknungsschäden, Pflanzenwuchs (z.B. Durchwurzelungen) oder durch Staunässe zurückzuführen sind.

3.     Unsere Pflanzen werden von Fachbetrieben gekauft, die strengen Qualitätskriterien entsprechen. Dennoch kann es vorkommen, dass einzelne Exemplare nicht bzw. schlecht anwachsen oder gar eingehen. Ursachen hierfür sind beispielsweise widrige Witterungsverhältnisse, schlechte Standortbedingungen (Staunässe, schlechte Bodenqualität), Krankheiten und tierische Schädlinge sowie nicht gerechte Pflanzenpflege (Trockenheit, Überwässerung). Die gesetzlich geregelte Gewährleistung bezieht sich auf den Zustand der der Pflanzen bei der Übergabe. Ersatz für Pflanzen sind nur auf Kosten des Auftragnehmers zu erbringen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.

4.     Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.

5.     Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht festgestellte Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit und Verunreinigung durch Unkrautsamen, wird keine Haftung übernommen.

6.     Wir können nach unserer Wahl nach
a) eine Nachbesserung bezüglich eines mangelhaften Erzeugnisses durchführen;
b) die mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile davon ersetzen;
c) die Ware gegen Rückerstattung des bezahlten Rechnungsbetrages zurücknehmen und vom
Vertrag zurücktreten. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

7.   Nur wenn die Mängelbehebung von uns schriftlich abgelehnt wird, ist der Kunde berechtigt, die Mängelbehebung durch Dritte vornehmen zu lassen.

8.     Durch die Mängelbehebung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.

9.     Der Vertragspartner hat nur Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung, falls wir keinen Ersatz oder Verbesserung nach Punkt 6 leisten.

10.     Für Schadenersatzansprüche wird durch uns ausschließlich bei groben Verschulden gehaftet, nicht allerdings für Mangelfolge - oder sonstige Begleitschäden, ebenso nicht für andere mittelbare Schäden. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Schäden aus und an den Unterkonstruktionen wie Abdichtungen z.B. Folien, Bitumenbahn etc.

 

IX. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG)

1.     Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet (§ 2 Ziffer 1 PHG).

2.     Für den Fall, dass der Vertragspartner die vertragsgegenständliche Ware an einen anderen Unternehmer weiterveräußert, verpflichtet er sich, den obigen Verzicht an den anderen Unternehmer zu überbinden sowie dafür zu sorgen, dass ein derartiger Haftungsausschluss in weiterer Folge und mit Wirkung für uns, auch mit deren Vertragspartnern vertraglich festgehalten wird.

3.     Für den Fall, dass eine solche Überbindung ausbleiben sollte, verpflichtet sich der Vertragspartner uns schad- und klaglos zu halten und alle Kosten die uns im Zusammenhang mit einer verschuldensunabhängigen Haftung entsteht, zu ersetzen.

4.     Sollte der Vertragspartner selbst im Rahmen des PHG zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er gegenüber uns ausdrücklich auf einen Regressanspruch.

5.     Von Ersatzforderungen an unseren Vertragspartner hat uns dieser ehestens mitzuteilen.

 

X. Für Verbraucher:

1.     Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSCHG) und hat er seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform (§ 3 KSCHG).

2.     Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragshandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Maßgebliche Umstände sind
a) die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung
des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann,
b) die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
c) die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
d) die Aussicht auf einen Kredit.

3.     Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, dass die in obengenannten Umstände nicht oder nur erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Eine diesbezügliche Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen.

4.     Kostenvoranschläge sind entgeltlich und werden deren Richtigkeit nicht gewährleistet.

 

XI. Adresse:

Adressänderungen hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Andernfalls gelten schriftliche Mitteilungen nach gewöhnlichen Postlauf als zugegangen, wenn sie an die uns zuletzt bekanntgegebene oder sonst bekannt gewordene Adresse abgesandt worden ist.

 

XII. Unwirksamkeitsklausel:

Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was dieser rechtlich zulässig am nächsten kommt.

 

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

1.     Für alle Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort Stadt Haag NÖ, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

2.     Für alle sich zwischen uns und dem Vertragspartner ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Stadt Haag NÖ. Wir können jedoch jederzeit auch ein anderes für den Vertragspartner zuständiges Gericht anrufen.

3.     Es ist ausschließlich Österreichisches Recht anzuwenden.

 

 

Kontakt:

Brigitte Ströbitzer
Landschaftsgärtnerin
Endholz 49
4300 St. Valentin

07435 / 52436
07435 / 52436-50
+43 664 12 08 455
bst@die-gaertnerin.at
www.die-gaertnerin.at

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