I. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese Bedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil unserer sämtlichen Angebote, Verkäufe, Leistungen und Lieferungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden die Grundlage für sämtliche Geschäfte zwischen uns und unseren Vertragspartnern. Abweichungen von diesen Bedingungen sind im Einzelfall nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die AGB des Vertragspartners verpflichten uns nicht – auch wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist – auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. AGB des Vertragspartners verpflichten uns nur dann, wenn diese von uns schriftlich anerkannt worden sind. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen.
Unsere Angebote samt dazugehöriger Unterlagen sind stets freibleibend und unverbindlich. Eine Auftragsbestätigung ist nicht zwingend vorgeschrieben, sondern freibleibend. Die Mehrwertsteuer wird nach den gesetzlichen Bestimmungen gesondert in Anrechnung gebracht und allen Preisen zugeschlagen.
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erstellt. Diese binden uns 6 Monate. Planungsentwürfe sind kostenpflichtig. Angaben unserer Prospekte, Kataloge etc. erlangen nur Geltung, falls in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Die entstandenen Planungsaufwände werden nach Ablaufen der 4-wöchigen Angebotsfrist ohne Auftragserteilung in Rechnung gestellt. Wird nachträglich die Ausführung laut Angebot in Auftrag gegeben, so werden die bereits bezahlten Planungsaufwände bei der Abschlussrechnung zur Hälfte gutgeschrieben.
Alle getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte werden durch uns in Zusammenhang mit Angeboten, Verkäufen oder Lieferungen nicht übertragen oder zur Benutzung überlassen. Pläne, Skizzen etc. stellen unser geistiges Eigentum dar und deren Weitergabe an, und Nutzung durch Dritte ohne unser schriftliches Einverständnis wird gerichtlich verfolgt.
II. Rücktrittsrecht und Sicherheitsleistung
Ist ein Angebot von uns angenommen und ergibt sich, dass die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners so schlecht sind, dass unsere Ansprüche gefährdet sind, oder wird bekannt, dass die Kreditwürdigkeit des Bestellers vermindert ist, so berechtigen uns diese Umstände, unsere Leistungen zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet ist. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware sowie deren Herausgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Vertragspartners können wir verlangen. Diesfalls können wir den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren.
Geraten wir nach Annahme eines Angebots aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens in Verzug, ist der Vertragspartner berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen schriftlich gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Rücktritts vom Vertrag steht dem Vertragspartner nicht zu bei Verzug wegen höherer Gewalt oder bei leichter Fahrlässigkeit hinsichtlich Waren, die nach Angaben des Vertragspartners speziell herzustellen oder zu beschaffen sind. Schadenersatzpflichtig werden wir bei Nichterfüllung oder Verspätung nur im Falle des Verzugs aufgrund unseres vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.
III. Lieferung
Von uns bekanntgegebene Liefertermine sind freibleibend. Durch die Angabe oder Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande. Die von uns angegebene unverbindliche Lieferfrist beginnt frühestens mit der Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung), jedoch nie vor Klärung der technischen Einzelheiten. Der Vertragspartner ist durch schriftliche Erklärung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der von uns angegebene Liefertermin um 14 Tage und auch die durch den Vertragspartner gewährte weitere Nachfrist von 14 Tagen überschritten ist. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Wird vom Vertragspartner von der vorstehenden Vereinbarung bei einem Gesamtauftrag Gebrauch gemacht, gilt die Erklärung des Vertragspartners nur hinsichtlich jener Teillieferung, bezüglich derer es zu einer Überschreitung der Lieferfrist gekommen ist. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Vertragspartners zur Verlängerung der Fristen oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.
Bezüglich der von uns durchgeführten Teillieferungen sind wir berechtigt, Teilrechnungen zu legen.
Bei Annahmeverzug des Vertragspartners sind wir wahlweise berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Diesfalls sind wir berechtigt, wahlweise ohne konkreten Schadensnachweis eine Stornogebühr von 30 % des Listenpreises oder den tatsächlich erlittenen höheren Schaden und entgangenen Gewinn zu begehren.
Falls der Vertragspartner mit der Bezahlung von Verbindlichkeiten gegenüber uns in Rückstand geraten ist, und zwar auch dann, wenn der Zahlungsverzug zu dem Zeitpunkt des neuen Vertragsabschlusses bestand oder der neue Vertrag vor Fälligkeit des früheren Vertrages abgeschlossen wurde, sind wir berechtigt, die Erfüllung bereits abgeschlossener Rechtsgeschäfte zu unterlassen. Diesfalls stehen dem Vertragspartner keine Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche zu.
Der Transport erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Bei verzögertem Transport der Ware aus unserem Lager etc., der auf Umstände zurückzuführen ist, die beim Vertragspartner liegen, geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf diesen über. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, gilt die Ware spätestens ein halbes Jahr ab Bestellung als abgerufen. Kann von uns mangels entsprechender Disposition des Vertragspartners nicht erfüllt werden, treten die Wirkungen des Annahmeverzuges in diesem Zeitpunkt ein. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche unsererseits werden dadurch nicht geschmälert. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und diesfalls auf dessen Rechnung.
Bewässerung und Pflanzenpflege sind niemals Auftragsgegenstand.
Hat die Zustellung der Ware durch uns zu erfolgen, verpflichtet sich der Vertragspartner, an der Lieferadresse eine geeignete Fläche zur Verfügung zu stellen, an der die Ablieferung der Ware erfolgen kann. Die Lieferung erfolgt ausschließlich zu ebener Erde, und der Vertragspartner ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass eine vertretungsbefugte Person die Lieferung übernehmen kann. Ist aufgrund eines vereinbarungswidrigen Verhaltens des Vertragspartners eine weitere Zustellung nötig, wird die Verrechnung von Zustellgebühr entsprechend unserer jeweils gültigen Preisliste vereinbart. Bei vereinbarter Zustellung frei Haus tritt der Gefahrenübergang mit erfolgter Abladung zu ebener Erde ein.
Zur Rücknahme bzw. zu einem Umtausch bereits ausgelieferter Waren sind wir grundsätzlich nicht verpflichtet. Bei einer Rücknahme bzw. einem Umtausch im Kulanzweg hat der Vertragspartner eine Manipulationsgebühr von zumindest 10 % der Fakturensumme (inkl. MwSt.), zuzüglich des Ersatzes eventueller Schäden an der zurückgenommenen Ware, die vom Neuwert – ohne jegliche Wertminderung – gerechnet werden, zu bezahlen. Falls durch die Warenrücknahme die jeweilige Rabattstaffel der Warenbezugsrechnung des Kunden unterschritten wird, erfolgt überdies die Rückverrechnung ursprünglich gewährter Mengenrabatte.
IV. Ausführung der Arbeiten
Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Terminverschiebungen aufgrund der Wetterlage sind möglich, damit die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden können.
Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge müssen dem Auftragnehmer mitgeteilt werden. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge berechtigt, sofern der Auftragnehmer nichts Gegenteiliges mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden, ohne dass jedoch irgendeine Haftung hinsichtlich des Zusatzauftrags übernommen wird.
Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15 % des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15 % des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.
Die notwendige Gerüstung, Bauwasser und Strom hat der Auftraggeber, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, kostenlos beizustellen.
V. Preise
Die durch uns angeführten Preise sind unter Zugrundelegung der bei Vertragsabschluss geltenden Löhne und Materialkosten berechnet. Sollte zwischen Angebotserstellung und Lieferung der Ware eine Erhöhung dieser Kosten eingetreten sein, so werden diese Preiserhöhungen dem vereinbarten Preis zugeschlagen. Die durch uns angegebenen Preise verstehen sich grundsätzlich ohne Verpackungen, ohne Paletten, ohne Umsatzsteuer, ohne Montage, ohne Versicherung und ohne sonstige Nebenkosten ab Auslieferungslager.
VI. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Lieferungen und Leistungen binnen 10 Tagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, bankmäßige Verzugszinsen, sowie Zinseszinsen und der darauf entfallenden Umsatzsteuer bei vierteljährlicher Verrechnung zu begehren, jeweils in jedem Fall 15 % p.a. Bei Zahlungsverzug sind überdies alle Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu ersetzen. Diesfalls sind für ein Mahnschreiben EUR 36,-- und für anwaltliche Forderungsschreiben die Kosten lt. RATG TP 3/A zu bezahlen.
Bei Zahlungsverzug – auch mit einer Teilzahlung – des Vertragspartners werden alle unsere bestehenden Forderungen sofort fällig, und wir sind darüber hinausgehend berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Verträgen fristlos zurückzutreten.
Die Aufrechnung einer Gegenforderung ist vom Vertragspartner nur zulässig, wenn sie gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche offenen Forderungen von uns gegen seine eigenen Lieferforderungen aus den bestehenden Geschäftsverbindungen auf unseren Wunsch hin aufzurechnen.
Eine Annahme von Wechseln durch uns erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Diskont- und Wechselspesen gehen stets zu Lasten des Vertragspartners. Die Hereinnahme eines Wechsels erfolgt nur zahlungshalber.
Zahlungen werden zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinseszinsen, anschließend auf Zinsen und zuletzt auf Kapital angerechnet.
Mit Vertragspartnern, die mit uns in dauernder Geschäftsverbindung stehen, werden die Leistungen und Zahlungen auf der Basis eines Kontokorrentverhältnisses erbracht und die gegenseitigen Ansprüche kontokorrentmäßig verrechnet. Die Saldobekanntgabe erfolgt durch gesonderte Mitteilung. Ein Kontokorrentsollzinssatz von 15 % p.a. bei halbjährlicher Verrechnung wird angewendet. Treten Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt ein, die eine generelle Änderung der Kreditzinsen bewirken, sind wir berechtigt, den vereinbarten Zinssatz entsprechend anzupassen. Ein Saldoanerkenntnis durch den Vertragspartner kann auch dadurch erfolgen, dass dieser gegen den von uns bekanntgegebenen Saldo innerhalb angemessener Frist, längstens aber binnen 14 Tagen keinen Einwand erhebt. Wir behalten uns ausdrücklich die Entscheidung vor, einzelne Forderungen nicht in das bestehende Kontokorrentverhältnis einzurechnen.
Der Vertragspartner bzw. Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzubehalten.
Für den Fall des schuldhaften Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde zur Bezahlung von Verzugszinsen. Der Kunde ist darüber hinaus auch zum Ersatz anderer, durch seinen schuldhaften Verzug verursachter Schäden verpflichtet, einschließlich notwendiger Kosten zweckentsprechender, außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringlichkeitsmaßnahmen.
VII. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit den Vertragspartnern. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Ware ist der Vertragspartner verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der von uns gelieferten Ware steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zu.
Der Vorbehaltskäufer (Vertragspartner) ist berechtigt, die Ware zu bearbeiten und zu veräußern. In diesem Falle geht bei einem Barkauf der Weiterveräußerungspreis bis zu Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises nicht in das Eigentum des weiterveräußernden Vorbehaltskäufers über. Dieser hat vielmehr den Weiterverkaufserlös gesondert zu verwahren und sofort in Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises abzuführen. Für Kreditkauf tritt der Vertragspartner die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer an uns zur Sicherung ab. Der Vertragspartner hat Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die Ware unverzüglich zu melden.
Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts ermächtigt uns der Vorbehaltskäufer, den Besitz an unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen. Ebenso sind wir berechtigt, die Ware bestmöglich zu veräußern und den erzielten Erlös den Vertragspartnern gutzuschreiben oder die Ware zum Rechnungspreis zurückzunehmen und für die angelieferten Produkte eine Miete zum üblichen Preis zu berechnen.
VIII. Gewährleistung
Die Gewährleistung für fachgemäße Ausführung richtet sich nach den geltenden Ö-Normen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, jede Lieferung bei Empfang auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Mängelrügen sind binnen 3 Tagen nach Empfang, in jedem Fall vor Einbau und Montage anzuzeigen.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, unsachgemäßer Beanspruchung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen.
Unsere Pflanzen werden von Fachbetrieben gekauft. Einzelne Exemplare können dennoch nicht anwachsen oder eingehen. Ursachen hierfür können Witterung, Standort, Krankheiten, Schädlinge oder unsachgemäße Pflege sein. Ersatz ist nur zu leisten, wenn Pflege mindestens eine Vegetationsperiode übernommen wurde.
Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung als übernommen.
Mutterboden oder Humuslieferungen werden nur nach äußerer Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für nicht festgestellte Mängel, insbesondere Nährstoffgehalt, Schädlingsfreiheit oder Unkrautsamenverunreinigung, wird keine Haftung übernommen.
Nach unserer Wahl können wir a) Nachbesserung, b) Ersatz oder c) Rücknahme der Ware gegen Rückerstattung leisten. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
Nur bei schriftlich abgelehnter Mängelbehebung ist der Kunde berechtigt, Dritte zur Behebung heranzuziehen.
Durch die Mängelbehebung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung besteht nur, falls Punkt 6 nicht erfüllt wird.
Schadenersatzansprüche bestehen nur bei grobem Verschulden. Wir haften nicht für Mangelfolgeschäden oder mittelbare Schäden. Keine Haftung für Unterkonstruktionen wie Abdichtungen (z.B. Folien, Bitumen).
IX. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG)
Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf Ersatzansprüche für Sachschäden (§ 2 Ziffer 1 PHG).
Bei Weiterveräußerung der Ware verpflichtet sich der Vertragspartner, den Haftungsausschluss weiterzugeben und vertraglich festzuhalten.
Bleibt die Überbindung aus, ist der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten und ersetzt uns entstehende Kosten.
Wird der Vertragspartner im PHG selbst haftbar gemacht, verzichtet er auf Regressansprüche gegenüber uns.
Ersatzforderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
X. Für Verbraucher
Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSCHG) und hat seine Vertragserklärung nicht in den vom Unternehmer für geschäftliche Zwecke genutzten Räumen oder auf einer Messe/Stand abgegeben, kann er binnen einer Woche vom Vertrag zurücktreten (§ 3 KSCHG). Schriftform ist erforderlich.
Der Verbraucher kann zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragshandlungen darstellt, nicht oder nur in wesentlich geringerem Ausmaß eintreten, z. B.:
a) Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung Dritter
b) Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile
c) Aussicht auf öffentliche Förderung
d) Aussicht auf einen KreditDer Rücktritt muss schriftlich innerhalb einer Woche erklärt werden.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich und deren Richtigkeit wird nicht gewährleistet.
XI. Adresse
Adressänderungen hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Andernfalls gelten schriftliche Mitteilungen nach gewöhnlichem Postlauf als zugegangen, wenn sie an die uns zuletzt bekanntgegebene oder sonst bekannt gewordene Adresse abgesandt worden sind.
XII. Unwirksamkeitsklausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was rechtlich zulässig am nächsten kommt.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort Stadt Haag, NÖ, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Für alle sich zwischen uns und dem Vertragspartner ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Stadt Haag, NÖ. Wir können jedoch jederzeit auch ein anderes für den Vertragspartner zuständiges Gericht anrufen.
Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.